Technische Richtlinien

1. Allgemeine Hinweise

Die Gesamtgestaltung des Ausstellungsgeländes erfolgt durch die DECHEMA e.V.

Die Gestaltung der einzelnen Ausstellungsstände liegt in der Verantwortung der Aussteller. Bei der Gestaltung und dem Aufbau des Standes sind die Technischen Richtlinien, die geltenden Gesetze, Sicherheitsvorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Zur Beratung bei Ihrer Standplanung steht Ihnen unser Team Ausstellungstechnik gerne zur Verfügung.

Außerhalb der Standgrenzen dürfen auf dem Ausstellungsgelände keinerlei Werbeaktivitäten stattfinden. Darunter fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung oder Anbringung von Werbematerial jeder Art auf dem Messegelände, in unmittelbarer Nähe des Messegeländes sowie auf den messebezogenen Parkplätzen. Nicht gestattet ist auch die Durchführung von Befragungen, Tests, Wettbewerben (Verlosungen) und Preisausschreiben außerhalb des Standes. Lebende Tiere dürfen nicht ausgestellt werden.

1.1 Aufbau

Reguläre Aufbauzeit: 08.05.2006 7.00 bis
  14.05.2006 14.00 Uhr
     

Während dieser Zeit kann 24 Stunden täglich gearbeitet werden.

Achtung: Sperrige Aufbauteile und Ausstellungsgüter müssen spätestens bis zum 05.05.2006 am Stand sein, damit der Aufbau der benachbarten Stände nicht behindert wird.

Die Mitarbeiter der DECHEMA stehen Ihnen im Dienstleistungszentrum in der Halle 4 C täglich von 8.00 - 20.00 Uhr zur Verfügung. Unsere für den Auf- und Abbau eingesetzte ‚ACHEMA-Crew' finden Sie tagsüber in jeder Halle.

Sollten Sie vor dem 08.05.2006 mit dem Standaufbau beginnen müssen, teilen Sie uns dies bitte formlos per Fax oder per
e-mail mit. Sofern keine organisatorischen Gründe dagegensprechen, werden wir Ihnen gerne eine Sondergenehmigung für den vorzeitigen Aufbau zusenden.

Am 14.05.2006, ab 12.00 Uhr können keine Fahrzeuge mehr auf das Gelände fahren.
Ab 14.00 Uhr wird das Gelände gereinigt und die Teppichböden werden in den Gängen verlegt. Aus diesem Grund müssen zu diesem Zeitpunkt sämtliche Verpackungsmaterialien vom Stand entfernt sein und alle Fahrzeuge außerhalb der Parkebenen das Gelände verlassen haben. Letzte Dekorationsarbeiten auf den Ständen sind selbstverständlich möglich.

Stände, die bis zum 14.05.2006, 14.00 Uhr nicht belegt sind, kann die DECHEMA im Sinne der Veranstaltung anderweitig nutzen, ohne daß dem Aussteller ein Schadenersatzanspruch zusteht. Für jede Mehrarbeit, bedingt durch verspätetes Eintreffen und Auspacken, wird der Aussteller in vollem Umfang haftbar gemacht und belastet.

1.2 Abbau

Abbauzeit: 19.05.2006

ca. 19.30 - 24.00 Uhr
(Einlaß für Fahrzeuge bis 7,49 t zulässiges Gesamtgewicht)

  20.05.2006 6.00 Uhr bis
  23.05.2006 12.00 Uhr

Die Veranstaltung endet am 19.05.2006, 18.00 Uhr. Mit den Abbauarbeiten innerhalb des Standes kann frühestens direkt nach Veranstaltungsende begonnen werden, ein vorzeitiger Standabbau ist nicht gestattet. Sobald die Gangteppiche in den Hallen aufgenommen sind, können Fahrzeuge bis 7,49 t (ab ca. 19.30 Uhr) vom Rebstockgelände auf das Messegelände fahren.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung, daß das Gelände vom 19. Mai 2006, 24.00 Uhr bis 20. Mai 2006, 6.00 Uhr geschlossen ist, damit eine ungehinderte und gefahrlose Leergutanlieferung durch die akkreditierten Speditionen erfolgen kann. Aus sicherheitstechnischen Gründen raten wir dringend ab, sich während dieser Zeit auf den Ständen aufzuhalten. Es empfiehlt sich, rechtzeitig eine Standbewachung zu bestellen. Fahrzeuge, die sich nach 24.00 Uhr auf dem Gelände befinden, werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Leergut ist erst ab Samstag, dem 20.05.2006 verfügbar. Wir raten Ihnen, für Samstag, den 20.05.2006 Gabelstapler, Kräne u. ä. vorzubestellen.

Während der Abbauzeit kann mit Ausnahme der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 24 Stunden täglich gearbeitet werden.

Trotz ständig optimierter Logistik ist zum Teil mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen. Wir werden uns bemühen, die Verkehrsführung so effektiv wie möglich zu gestalten. Unser Verkehrsleitfaden wird Ihnen ca. 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zugeschickt. Wir bitten Sie, die Einlaßregelungen und die Anweisungen der Verkehrspolizei zu beachten und zu einem reibungslosen Ablauf beizutragen. Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung, daß in Deutschland für LKW's über 7,49 t ein Sonntagsfahrverbot besteht.

1.3 Übernahme und Rückgabe der Standfläche

Bitte überprüfen Sie bei Ihrer Ankunft auf dem Messegelände, ob Ihre Standfläche in ordentlichem Zustand ist. Sollten Sie einen Grund zur Beschwerde haben, wenden Sie sich bitte unverzüglich, vor Beginn der Aufbauarbeiten, an die DECHEMA und an den zuständigen Hallenservice. Der Grund der Beschwerde ist schriftlich zu dokumentieren und von der DECHEMA gegenzuzeichnen.

Nach Beendigung der Veranstaltung ist die Ausstellungsfläche in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurde.

Wir empfehlen Ihnen, sich nach Ihrem Abbau eine Abnahmebescheinigung von unserer ‚ACHEMA-Crew' ausfertigen zu lassen. Mit dieser Bescheinigung können Sie nachweisen, daß auf Ihrer Standfläche keine Beschädigungen oder Abfälle vorhanden waren.

Liegt keine Abnahmebescheinigung vor, so ist die DECHEMA berechtigt, dem Aussteller ohne vorherige Benachrichtigung oder Anerkennung einer Reklamation bei Schäden die Wiederherrichtung in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für das Entfernen von Abfällen.

In den Hallen oder im Freigelände zurückgelassene Gegenstände jeglicher Art inkl. Abfall werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entsorgt.

1.4 Beschädigungen oder Diebstahl

Für Schäden an Ausstellungsgut bzw. Standbaumaterial oder durch Einbruch oder Diebstahl haftet die DECHEMA nicht. Bitte melden Sie sich bei Schäden beim jeweiligen Hallenservice oder in unserem Dienstleistungszentrum in der Halle 4C. Wir sind Ihnen gerne bei der Dokumentation des Schadens behilflich.

Falls an Gebäuden oder sonstigen Einrichtungen auf dem Messegelände Schäden entstehen, müssen die Schadensverursacher den zuständigen Hallenservice unverzüglich unterrichten. Er veranlaßt die Instandsetzung und weitere Abwicklung des Schadens. Die entstehenden Kosten werden dem Schadensverursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Bei Einbruch oder Diebstahl ist eine Anzeige Voraussetzung, um den Anspruch gegenüber Ihrem Versicherer geltend machen zu können.
Auf dem Ausstellungsgelände befindet sich vom 15.05.2006 bis 20.05.2006 eine Polizeiwache in Halle 4.2, Nord-West (Tel. +49-(0)69-7 55-4 13 10). Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte an

Tel.: +49-(0)69-7 55-1 13 66, -1 13 84
Fax: +49-(0)69-7 55-1 13 79

oder

Polizeistation 13
Schloßstraße 88-90
60486 Frankfurt am Main
DEUTSCHLAND

1.5 Genehmigungen

Sie benötigen eine Genehmigung:

a) für alle Stände über 30 m² mit einer Bauhöhe über 3,50 m
b) für alle Stände, bei denen eine Randbebauung zum Gang geplant ist
c) für überdachte Stände sowie die Planung einer Abhängung oder Verdunklung
d) bei Vorführungen jeglicher Art
e) bei geplanter Aufstellung hoher oder schwerer Exponate und bei Fundament-arbeiten
f) beim geplanten Einsatz gefährlicher Medien
g) für alle Stände im Freigelände

Nur mit dem Genehmigungsvermerk der DECHEMA versehene Unterlagen berechtigen unter Berücksichtigung eventueller Auflagen zum Aufbau.

Die entsprechenden Formulare finden Sie unter dem Button ‚Genehmigungen Standbau / Exponate'.

Deadline: 28.02.2006

Stände bis zu einer maximalen Standbauhöhe von 3,50 m, auf die keiner der oben genannten Punkte zutrifft und die gemäß den Technischen Richtlinien geplant wurden, bedürfen keiner Genehmigung.

In jedem Fall bitten wir darum, bei der Bestellung von Deckenabhängungen, Elektro-, Wasser-, Druckluft- und Gasanschlüssen Grundrißpläne mit der exakt vermaßten Positionierung für die Installateure beizufügen.

Sollte ein Stand umgeplant werden, denken Sie bitte daran, neben dem Plan zur Genehmigung auch revidierte Anschlußpläne einzureichen, damit die Dienstlei-ster rechtzeitig informiert werden können.

Bei Nichteinhaltung der Technischen Richtlinien hat die DECHEMA das Recht, die Entfernung der beanstandeten Auf- oder Einbauten bis zur Eröffnung der ACHEMA - ggf. auch nach diesem Zeitpunkt - zu verlangen. Daraus entstehende Kosten trägt der Aussteller. Darüber hinaus hat die DECHEMA das Recht, auf Kosten des Ausstellers von sich aus die erforderlichen Arbeiten zu veranlas-sen. Wird die Wahrnehmung dieses Rechtes von dem Aussteller verhindert, dann besteht Einvernehmen mit dem ACHEMA-Ausschuß darüber, daß die DECHEMA berech-tigt ist, den Stand zu schließen und den Aussteller von der Teilnahme an der ACHEMA auszuschließen. Ersatzansprüche - gleich welcher Art - sind in jedem Falle ausgeschlossen.

Auch nach bereits erteilter Genehmigung der Standentwürfe kann die DECHEMA Änderungen an den Standaufbauten und/oder der Anordnung der Ausstellungsgegenstände verlangen und diese - wenn der Aussteller einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgemäß nachkommt - selbst vornehmen. Dies gilt insbesondere für Forderungen, die sich aus einer eventuellen Kontrolle und Gebrauchsabnahme der Ausstellung durch die Bauaufsichts- und Brandschutzbehörde ergeben, sowie bei festgestellten Sicherheitsmängeln. Daraus entstehende Kosten trägt der Aussteller.

 

2. Baurichtlinien - Standgestaltung

Generell ist bei der Standgestaltung und bei Vorführungen aller Art darauf zu achten, daß es nicht zu Störungen oder Beeinträchtigungen anderer Aussteller oder Besucher kommt. Dekorationen dürfen den technisch-wissenschaftlichen Wert des Ausstellungskongresses nicht beeinträchtigen.

Für die Sicherheit aller Bauten und Exponate ist der Aussteller voll verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Befestigungen und Stabilisierungen an Firmenschildern, gegen Nachbarstände bzw. vorhandene Bausubstanz sind nicht gestattet.

Die angegebenen Standmaße dürfen auf keinen Fall überschritten werden, und der Aussteller ist für deren Einhaltung verantwortlich.

Sämtliche feuerschutztechnischen Einrichtungen wie Notausgänge, Hydranten, Feuermelder, Handfeuerlöscher, Rauchklappen, Zugvorrichtungen etc. sowie die dazugehörigen Hinweisschilder müssen frei zugänglich und sichtbar bleiben. Die Funktion der Sprinkleranlagen darf nicht beeinträchtigt werden. Der Mindestabstand zum Sprinklerkopf muß 1 m betragen, bei Leuchten und Strahlern muß er so gewählt sein, daß eine Fehlauslösung der Löscheinrichtung ausgeschlossen ist.

Jeder Stand muß mindestens mit einem zugelassenen und geeigneten Feuerlöscher PG 6, Brandklasse A, B und C (entsprechend EN 3 Leistungsklasse 13 A 89 B) ausgestattet sein.

Die Hallenstützen sind, ausgenommen Halle 3.0 und 10.0, verkleidet. Standaufbauten oder andere Teile dürfen an dieser Verkleidung nicht befestigt werden. Lediglich eine Umbauung ist möglich, ohne daß dadurch die Standmaße überschritten oder die Gänge beeinträchtigt werden. Bitte beachten Sie, daß die Revisionsöffnungen / Schaltkästen an den Hallenstützen in jedem Fall zugänglich bleiben müssen.

Die DECHEMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Gestaltungsrichtlinien genehmigen.

2.1 Firmenschilder - Standbeschilderung

Zur einfachen Orientierung und um ein einheitliches Erscheinungsbild der ACHEMA in den Hallen zu gewährleisten, werden im ersten Meter Ihres Standes Firmenschilder (freistehende Elemente, 1,00 x 2,80 m) von der DECHEMA kostenlos gestellt. Sie dürfen weder verändert noch entfernt oder an ein Standbausystem angeschlossen werden. Die individuelle Layoutvorlage wird jedem Aussteller zusammen mit diesem Heft zur möglichen Korrektur zugesandt. Im Freigelände werden Firmenschilder nur auf Anfrage gestellt.

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2.2 Standbaugrenzen

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Firmenschilder werden von der DECHEMA im ersten Meter Ihres Standes gestellt, siehe Zeichnung. Um die Sicht auf Standcodierung und Firmennamen nicht zu beeinträchtigen, darf der Standbau erst nach dem Firmenschild beginnen, d.h. nach 1,00 m von der Ganggrenze. Deckenkonstruktionen und Blenden können oberhalb des Firmenschildes, d.h. oberhalb der Höhe von 2,80 m, bis an die Ganggrenze errichtet werden. Voraussetzung ist, daß das Firmenschild freistehend und lesbar bleibt.

In Absprache mit der DECHEMA kann eine Randbebauung an der den Gängen zugewandten Standgrenzen vorgenommen werden. Die Einsicht auf die Firmenschilder muß hierbei gegeben sein, und es ist sicherzustellen, daß die gegenüberliegenden und benachbarten Stände nicht an Attraktivität verlieren.

Exponate und Mobiliar können bis zur Ganggrenze aufgestellt werden, die Firmenschilder müssen jedoch freigehalten werden und lesbar sein.

Doppelböden bis zu einer Höhe von 16 cm dürfen bis an die Ganggrenze verlegt werden. Im Bereich der Firmenschilder sind entsprechende Bodenaussparungen vorzunehmen.

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2.3 Bauhöhe

Doppelstöckige Stände sind innerhalb der Hallen grundsätzlich nicht gestattet.

Bei Ausstellungsständen von weniger als 30 m² beträgt die maximale Standbauhöhe 3,50 m. Die Rückseite der Trennwände hat oberhalb von 2,50 m neutral weiß oder grau und sauber zu sein. Bitte beachten Sie, daß das von der DECHEMA gestellte Firmenschild eine Bauhöhe von 2,80 m hat und dessen Einbindung in die Standkonstruktion nicht möglich ist.

Bedingt durch die Hallenhöhe verringert sich die maximal mögliche Bauhöhe in den Hallen 10.0 und 10.1 (s. Button ‚Ausstellungsgelände').

Bei Ausstellungsständen von mehr als 30 m² Fläche kann die Standbauhöhe, abhängig von der lichten Höhe der einzelnen Hallenebenen, (s. Button ‚Ausstellungsgelände') maximal 6,00 m betragen, sofern die Nachbarstände nicht beeinträchtigt werden. Stände mit einer Standbauhöhe über 3,50 m sind in jedem Fall genehmigungspflichtig. Bitte benutzen Sie hierfür das entsprechende Formular.

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Begehbare Podeste dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten.

Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an mehr als 0,20 m tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Brüstungen zu umwehren, soweit sie nicht
durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. Die Brüstung muß mindestens 1,10 m hoch sein.
Umwehrungen und Geländer von Flächen sind so zu gestalten, daß ein Überklettern erschwert wird. Der Abstand der Geländerteile darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. Die Handläufe sind fest, griffsicher und ohne freie Enden auszuführen.
Für das Podest ist ein statischer Nachweis zu erbringen. Die Bodenbelastung muß je nach Nutzung gemäß DIN 1055 Blatt 3, Tabelle 1 mindestens für 2,0 kN/m2 ausgelegt sein. Einstufig begehbare Podeste dürfen höchstens 0,20 m hoch sein.

2.4 Standbaumaterialien

Standbau- und Dekorationsmaterialien müssen den bauaufsichtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens der Baustoffklasse B1 nach DIN 4102 (schwerentflammbar) genügen. Brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen nicht verwendet werden.
An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden.
Entsprechende Nachweise über die brandschutztechnischen Eigenschaften der Baustoffe und Bauteile sind den Sicherheitsbehörden bzw. der DECHEMA auf Verlangen vorzulegen.

Der Einsatz von Kunststoffkabelbindern zur Befestigung statisch beanspruchter Teile ist nicht gestattet.

Für Detailfragen oder Problemfälle steht auch die

Messe Frankfurt Venue GmbH & Co.KG
Frau Anne-Kathrin Bültmann
Veranstaltungstechnik
Ludwig-Erhard-Anlage 1
60327 Frankfurt am Main
DEUTSCHLAND
Tel.: +49 69 7575-5015
Fax: +49 69 7575-6387

zur Verfügung.

2.4.1 Bodenbeläge

Bodenbeläge müssen selbstliegend sein. Die Verwendung von Klebstoffen jeglicher Art ist nicht zugelassen. Zum Fixieren der Bodenbeläge darf ausschließlich PE- oder PP-Klebeband verwendet werden. Nach Beendigung der Veranstaltung müssen diese vom Aussteller rückstandslos entfernt werden. Für die Bodenbeläge ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung über die Einstufung in die Baustoffklasse B1 gem. DIN 4102, schwerentflammbar, zu erbringen. Die Bodenbeläge müssen so beschaffen sein, daß keine Bedenken wegen Rauchentwicklung und Toxizität bestehen. Entsprechende Zertifikate sind der Messe Frankfurt bzw. der DECHEMA auf Verlangen vorzulegen.

2.4.2 Glas und Acrylglas

Bitte fordern Sie das "Merkblatt zum Einsatz von Glas / Acrylglas im Messebau" bei der DECHEMA an. Für Konstruktionen aus Glas darf nur Sicherheitsglas eingesetzt werden. Die entsprechenden bauaufsichtlich zugelassenen Glasarten entnehmen sie bitte dem o.g. Merkblatt. Wichtig ist auch, daß alle Kanten von Glasscheiben so bearbeitet oder geschützt sind, daß eine Verletzungsgefahr auszuschließen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren.

2.5 Wände

Der Aussteller ist verpflichtet, Trennwände zu stellen. Die Rückwand ist optisch einwandfrei und ab einer Höhe von 2,50 m neutral weiß oder grau zu gestalten. Bei Randständen ist der zum Stand gehörende Teil der Hallenwand zu verkleiden. Auf Wunsch können Wände über die DECHEMA bestellt werden.

2.6 Kabinenbau

Maximal 50 % der Standfläche darf für Kabinenbau genutzt werden.

Aufenthalts- und Besprechungsräume über 100 m² müssen aus Sicherheitsgründen mit 2 Ausgängen (Türen) nach außen ausgestattet sein.
Die jeweilige Breite der Ausgänge und Rettungswege ist abhängig von der Personenzahl:
- weniger als 200 Personen (mindestens 0,90 m)
- mehr als 200 Personen (mindestens 1,20 m), Staffelungen sind nur in 0,60 m
Schritten pro 100 Personen zulässig
Die Rettungswege sind nach den Unfallverhütungsvorschriften, BGV A8 (VBG 125), zu kennzeichnen.

2.7 Deckenarten

In allen Hallenebenen dürfen offene Deckenformen verwendet werden.

Hierzu zählen

  • alle Decken, die pro m² überdachter Fläche mindestens 50 % offen sind,
  • schachbrettartig geöffnete Rasterdecken (max. 1,00 m x 1,00 m),
  • Lamellendecken mit max. 0,50 m breiten geschlossenen Elementen,
  • flächige Abdeckungen, sofern die abgedeckte Fläche die Breite von 1,00 m nicht überschreitet und die ersten 1,50 Meter zum angrenzenden Nachbarstand offen bleiben,
  • sprinklertaugliche Decken mit einer Maschenweite von mindestens 2 x 4 mm beziehungsweise 3 x 3 mm. Die Gewebeplane ist horizontal und ausschließlich einlagig zu verspannen.

Geschlossene Decken bis 30,0 m² pro Stand, jedoch nicht mehr als 50 % der Standfläche, dürfen ohne weitere Kompensationsmaßnahmen geschlossen aus-geführt werden. Zu den Standgrenzen hin ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Wenn mehrere 30,0 m² große Deckenflächen eingesetzt werden,müssen diese einen Abstand zwischen zwei Deckenfeldern von mind. 3,00 m haben. Geschlossene Decken über 30,0 m² erfordern Kompensationsmaßnahmen und bedürfen einer vorherigen Prüfung und Genehmigung. Mögliche Kompensationsmaßnahmen sind z.B. Brandmeldeanlagen, Wandhydranten usw. Die Installation der gegebenenfalls erforderlichen Einrichtungen erfolgt durch Vertragsfirmen der Messe Frankfurt und ist kostenpflichtig. Schallhemmende Kabinen sind ab einer Größe von 30 m² mit einer Brandmeldeanlage auszustatten und müssen zusätzlich - unabhängig von ihrer Größe - entweder eine Sichtverbindung nach außen haben oder mit einem Not-Ein-Taster oder Alarm-Taster außerhalb der Kabine ausgestattet sein.

Bei weiteren Fragen gibt Ihnen die DECHEMA gerne zusätzliche Informationen bzw. Lösungsvorschläge.

2.8 Beleuchtung

Beleuchtungskörper müssen vom Gang her blendfrei sein. Sie dürfen nicht an den DECHEMA-eigenen Firmenschildern installiert werden. Die Leuchtkörper müssen so beschaffen und angebracht sein, daß Personen, die sich außerhalb der Standfläche befinden, nicht durch Licht oder Wärme gestört werden.

2.9 Abhängungen von der Hallendecke

Auf Anfrage kann eine Genehmigung zur Anbringung von Traversen mit oder ohne Zusatzbeleuchtung oder von Deckensegeln an der oberhalb der Standfläche befindlichen Hallendecke erteilt werden. Sie darf nicht mit den Standaufbauten verbunden werden. Die Installation hat durch den jeweils zuständigen Hallenelektriker zu erfolgen.

Die Preise für die Abhängungen in den Hallen 4.0, 4.1, 4.2, 5.0, 6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 9.0, 9.1, 9.2, 10.1 und 10.2 finden Sie unter dem Button ‚Ausstellerservice', ‚Technische Dienstleistungen'. In den Hallen 1.2, 3.0, 3.1 und Forum Fo 0 und Fo 1 ist die Abhängung mit erheblichem Aufwand verbunden. Auch für diese Hallenebenen richten Sie bitte Ihre Anfrage an die DECHEMA, die in Absprache mit der Messe Frankfurt die Realisierbarkeit prüfen und ggf. ein individuelles Angebot machen wird.
In Halle 8.0 sind Abhängungen nicht möglich, damit der Deckenkran einsetzbar bleibt. In den Hallen 5.1 und 10.0 sind Abhängungen ebenfalls nicht möglich.

Abhängungen sonstiger Art von der Hallendecke und sonstigen Halleneinbauten wie Hallenstützen, Dachbindern, Hallendeckenrastern, Sprinklerleitungen und Sprinklerdüsen sind nicht gestattet.

2.10 Fundamente / Unterflurverlegungen

Das Errichten von Fundamenten für Exponate und das Öffnen der Hallenböden bedarf in jedem Fall der vorherigen Genehmigung durch die DECHEMA.
Die Ausführung der Arbeiten darf nur durch Vertragsfirmen der DECHEMA erfolgen. Entsprechende Angebote können Aussteller mit dem Formular 'Prüfung von Exponaten / Einsatz gefährlicher Medien' anfordern. Die Kosten trägt der Aussteller.

Die Verlegung von Energieleitungen (Wasser/Abwasser, Elektrizität, Druckluft) in Hallenböden ist nur in den Hallenebenen 4.0, 8.0 und 9.0 sowie im Freigelände möglich.

2.11 Klimaanlagen

Klimaanlagen in den Hallen sind grundsätzlich nicht zulässig.

2.12 Besonderheiten im Freigelände

Bitte beachten Sie, daß der Boden im Freigelände teilweise starkes Gefälle aufweist und von waagerechtem bzw. planebenem Zustand nicht ausgegangen werden kann.

Bauten im Freigelände sind genehmigungspflichtig. Vermaßte Standpläne in
geeignetem Maßstab, mindestens jedoch im Maßstab von 1:100, mit Grundrissen und Ansichten, müssen spätestens am 28.02.2006 in zweifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Ein Exemplar der Standpläne geht nach Überprüfung mit dem Genehmigungsvermerk an den Aussteller zurück. Erst mit dem Genehmigungsvermerk ist der Standbau freigegeben. Folgende Unterlagen werden in deutscher Sprache benötigt:

a. geprüfte oder prüffähige statische Berechnungen nach deutschen Normen
b. Baubeschreibung
c. Standbauzeichnungen in einem geeigneten Maßstab, z.B. 1:100 (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
d. bei Vorlage einer Typenprüfung/Prüfbuch entfallen die Punkte a, b, c

Die DECHEMA beauftragt ein Ingenieurbüro auf Kosten des Ausstellers mit der entsprechenden Prüfung. Sollte keine oder eine unvollständige Statik vorliegen, fallen für den Aussteller zusätzliche Kosten für die Berechnung durch den Ingenieur an.
Der Statiker wendet sich zu gegebener Zeit vor Ort an den Standleiter, um den Standaufbau zu überprüfen und abzunehmen. Die Kosten des Bauerlaubnisverfahrens werden dem Aussteller in Rechnung gestellt.
Hinzu kommen ggf. die Kosten für die Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde vor Ort.

Für die Standgestaltung im Freigelände gelten dieselben Richtlinien wie in den Hallen, jedoch mit einer maximalen Bauhöhe von 10,00 m.
Bitte beachten Sie, daß außerdem für Fliegende Bauten, z.B. Zelte über 100,00 m² oder einer Höhe über H = 5,00 m, eine Anzeige beim Magistrat/Bauaufsicht der Stadt Frankfurt einzureichen ist. Für diese Abnahme fällt eine Gebühr an.
Formulare sowie Merkblätter sind per e-mail: timo.becker@stadt-frankfurt.de abzurufen.
Firmenschilder werden im Freigelände nur auf Anfrage gestellt. Wenn keine Firmenschilder gewünscht werden, kann der Standbau bis an die Standgrenze erfolgen.

Wohnwagen und Campingzelte werden als Ersatz für Standbauten nicht zugelassen.

 

3. Exponate

3.1 Aufstellung von Exponaten

Für die Standsicherheit und Betriebssicherheit aller Exponate, Geräte und Einrichtungen ist der Aussteller voll verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Der Aussteller haftet für sämtliche Folgen, die mit der Ausstellung von Exponaten verbunden sind und trägt die Kosten für sämtliche Sicherheitsvorkehrungen.

Die DECHEMA empfiehlt Ihnen dringend, die Möglichkeit zu nutzen, Exponate, die die zulässige Bodenbelastbarkeit überschreiten (s. Button ‚Ausstellungsgelände') oder deren Standsicherheit aufgrund ihrer Größe/Höhe zweifelhaft ist, überprüfen zu lassen (s. Formular "Prüfung von Exponaten / Einsatz gefährlicher Medien" unter Button ‚Genehmigungen Standbau / Exponate'.

Für die Prüfung werden folgende Details benötigt: Zeichnungen inkl. Schnitte, Abmessungen, Gewichtsverteilung, eine statische Berechnung nach deutschen Normen. Sollte eine Prüfung der Statik notwendig sein oder liegt keine Statik vor, ist jedoch zur Prüfung notwendig, veranlaßt die DECHEMA die Prüfung oder eine Anfertigung der Statik bei ihrem Vertragspartner auf Kosten des Ausstellers.

Bei der Höhe, Länge, Breite und Gewicht der Exponate inkl. der notwendigen Beförderungsgeräte ist auf folgendes zu achten:

  • Belastbarkeit der Hallenböden
  • Hallenhöhe
  • Kranbahnunterfahrten (nur Halle 8.0)
  • Tragkraft der Aufzüge
  • Größe der Aufzugkabinen
  • Lastverteilung

Alle Angaben dazu finden Sie unter dem Button ‚Ausstellungsgelände'.

Die DECHEMA ist berechtigt, auf dem Veranstaltungsgelände im Zweifel einen Statiker auf Kosten des Ausstellers hinzuzuziehen, der bei Sicherheitsbedenken Sicherungsmaßnahmen anordnen oder die Ausstellung des Exponates untersagen kann.

3.2 Vorführungen

Geräte, Einrichtungen und Vorführungen, die geeignet sind, die besondere Aufmerksamkeit der Besucher auf sich zu lenken, müssen gesondert genehmigt werden.

Vorführungen dürfen nur zur Erläuterung von Merkmalen und Funktion der Ausstellungsgegenstände dienen. Die Lautstärke darf den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten. Bei eventuellen Musikuntermalungen beachten Sie bitte die Auflagen der GEMA (GEMA Bezirksdirektion; Abraham-Lincoln-Str. 20; 65189 Wiesbaden; Postfach 2 60 80; 65016 Wiesbaden; DEUTSCHLAND; Tel.: +49-(0)6 11-79 05-0, Fax: +49-(0)6 11-79 05-97, www.gema.de.

Multimediageräte, auch in Verbindung mit Exponaten, dürfen die gültige Standbauhöhe nicht überschreiten. Der Standort ist so zu wählen, daß Interessenten zur Betrachtung den Stand betreten und sichergestellt ist, daß die Gänge passierbar bleiben.

Lasereinrichtungen für Werbe- oder dekorative Zwecke sind nicht zugelassen.

Die DECHEMA hat das Recht, den Betrieb zu untersagen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt werden oder der Veranstaltungsablauf gestört wird. Der Aussteller hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

4. Sicherheitsbestimmungen

4.1 Feuerlöscher

Jeder Stand muß mindestens mit 1 Feuerlöscher PG 6, geeignet für die Brandklassen A, B, C nach DIN 14406 bzw. nach EN 3 Leistungsklasse 13 A 89 B ausgestattet sein.

4.2 Lärmschutz in den Hallen

70 dB(A) dürfen bei der Vorführung von Exponaten nicht überschritten werden. Exponate oder Vorführungen aller Art mit höherer Geräuschentwicklung sind nur im Freigelände zulässig. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist die DECHEMA berechtigt, die Exponate stillzulegen. Der Aussteller hat daraus keinen Anspruch auf Schadenersatz.

4.3 Abgase

Jede Art von Abgasentwicklung ist der DECHEMA im Zusammenhang mit dem Standgenehmigungsverfahren schriftlich bekanntzugeben. Auf keinen Fall dürfen Abgase direkt oder indirekt in die Halle entweichen.

Abgasbeseitigungsanlagen innerhalb des Standes dürfen von firmeneigenen Fachkräften installiert werden. Eine Abnahme durch den von der DECHEMA akkreditierten Installateur ist erforderlich. Installationen außerhalb des Standes dürfen nur von Vertragsfirmen der DECHEMA vorgenommen werden. Die Kosten hierfür trägt der Aussteller.

4.4 Bestimmungen für das Ausstellen und Betreiben von Maschinen und Geräten (technische Arbeitsmittel)

Bei Zweifelsfragen in bezug auf nachstehende Vorschriften oder in allgemeinen Fragen des sozialen Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung bzw. Sicherheitstechnik steht das

Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Rudolfstraße 22-24
60327 Frankfurt am Main
DEUTSCHLAND
Tel.: +49-(0)69-2 72 11-0
Fax: +49-(0)69-2 72 11-1 11

zur Verfügung.

Der Aussteller technischer Arbeitsmittel im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes ist verpflichtet, sich nach dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) in der zum Ausstellungstermin gültigen Fassung sowie den jeweiligen harmonisierten Vorschriften der EU zu richten. Benutzer oder Dritte müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen Gefahren an Leben und Gesundheit geschützt werden.

In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne die dazugehörigen Schutzeinrichtungen vorgeführt werden. Sollen technische Arbeitsmittel in Funktion gezeigt werden, können Geräteteile oder Schutzeinrichtungen auch aus durchsichtigem Werkstoff bestehen, sofern damit die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

Elektrische Geräte, insbesondere Wärme- und Widerstandsgeräte, sind so aufzustellen und zu betreiben, daß sie keinen Brand verursachen können. Die Geräte dürfen nur in einem Abstand von mindestens 0,40 m (nach allen Seiten) von brennbaren Stoffen und Gegenständen aufgestellt und betrieben werden. Der erforderliche Sicherheitsabstand kann reduziert werden, wenn Abschirmungen und Unterlagen aus nicht brennbaren Materialien verwendet werden, die geeignet sind, eine Wärmeübertragung zu verhindern (z.B. Unterlagen aus keramischen Materialien, Brandschutzplatten, usw.).

Bei Ständen und Aufbauten, an welchen elektrische Wärme- oder Widerstandsgeräte betrieben werden, ist zur Bekämpfung von Entstehungsbränden mindestens 1 Feuerlöscher PG 6, geeignet für die Brandklassen A, B, C nach DIN 14406 bzw. nach EN 3 Leistungsklasse 13 A 89 B, in betriebsbereitem Zustand sichtbar und zugänglich vorzuhalten. Gegebenenfalls sind Hinweisschilder nach DIN 4066 anzubringen.

Das Aufstellen und die Inbetriebnahme von Öl- und Gasbrennern und die Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten, Brennstoffen und Schweißgeräten sind bei der DECHEMA anzuzeigen und genehmigungspflichtig.

Ausgestellte technische Arbeitsmittel können während der Dauer der Veranstaltung durch eine Kommission einer Sichtprüfung unterzogen werden. Sollte dabei festgestellt werden, daß technische Arbeitsmittel nicht den Bestimmungen des Gerätesicherheitsgesetzes und den harmonisierten Normen der EU entsprechen, kann die zuständige Ordnungsbehörde u.a. ein Bußgeld verhängen oder das Ausstellen mit sofortiger Wirkung untersagen, selbst wenn dieses bereits für die Ausstellung aufgestellt ist.

Bei bestimmten Maschinen und Geräten (technische Arbeitsmittel) ist eine CE-Kennzeichnung als sichtbares Zeichen für die Einhaltung o.g. Vorschriften anzubringen. Zur Überprüfung, ob die einschlägigen Vorschriften bei der CE-Kennzeichnung eingehalten wurden, sind vom Aussteller am Ausstellungsstand in deutscher Sprache sowohl die EU-Konformitätserklärung als auch die Betriebsanleitung bereitzuhalten.

Nach § 3a GSG ist es zulässig, daß bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen nicht entsprechende Vorführmaschinen ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, daß sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung mit den Anforderungen hergestellt hat. Die Aufschrift des Schildes muß folgendem Text entsprechen: Dieses Erzeugnis entspricht nicht der Anforderung des Gerätesicherheitsgesetzes - GSG - und kann erst erworben werden, wenn die Übereinstimmung mit dem Gerätesicherheitsgesetz hergestellt ist.

Die DECHEMA ist berechtigt, jederzeit das Vorführen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln zu untersagen, wenn nach ihrer Ansicht dabei Gefährdungen oder Belästigungen zu befürchten sind. Unberührt hiervon bleibt das Recht der zuständigen Ordnungsbehörde, Untersagungsverfügungen nach § 5 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel zu erlassen.

4.5 Einsatz von gefährlichen Medien

Brennbare Flüssigkeiten, technische Gase, Flüssiggasanlagen, Druckgasbehälter, Druckbehälter, Druckgasdosen (Spraydosen), gefährliche Arbeitsstoffe, Dampfkessel, radioaktive Stoffe, Röntgeneinrichtungen und Störstrahler müssen den zum Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Vorschriften entsprechen.
Menge und Art sind der DECHEMA schriftlich anzuzeigen. Aus sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Gründen können Sicherheitsmaßnahmen verlangt werden oder es muß auf gefahrlose Medien ausgewichen werden.

Bei Rückfragen zu o.g. Problemfeldern steht die

Branddirektion der Stadt Frankfurt am Main
Hanauer Landstraße 77
60314 Frankfurt am Main
DEUTSCHLAND
Tel.: +49-(0)69-2 12-7 21 29
Fax: +49-(0)69-2 12-7 21 08

sowie das

Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Rudolfstraße 22-24
60327 Frankfurt am Main
DEUTSCHLAND
Tel.: +49-(0)69-2 72 11-0
Fax: +49-(0)69-2 72 11-1 11

oder ein amtlich zugelassener Sachverständiger nach Wahl des Ausstellers (z.B. TÜV Bau und Betrieb GmbH) zur Verfügung. Kosten für Beratung oder Herstellung von Gutachten gehen zu Lasten des Ausstellers.

Für radioaktive Stoffe (Strahlenschutzverordnung) ist zuständig:

Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Staatliches Umweltamt Frankfurt
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main
DEUTSCHLAND
Tel.: +49-(0)69-27 14-0 (Dezernat Strahlenschutz)

4.6 Einsatz von Laseranlagen

Lasereinrichtungen für Werbe- oder dekorative Zwecke (Show-Laseranlagen) sind nicht zugelassen. Lasereinrichtungen sind bei der DECHEMA anzumelden. Das entsprechende Formular erhalten Sie auf Anfrage bei der DECHEMA. Bei Vorführungen von Lasereinrichtungen ist die Unfallverhütungsvorschrift gemäß BGV B 2 einzuhalten.

Der Einsatz von Laseranlagen ist unter Umständen beim Regierungspräsidium Darmstadt anzumelden.

Informationen erhalten Sie von:

Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG
Herrn Markus Enders
Veranstaltungstechnik
Ludwig-Erhard-Anlage 1
60327 Frankfurt am Main
DEUTSCHLAND
Tel.: +49-(0)69-75 75-50 41
Fax: +49-(0)69-75 75-63 87
e-mail: markus.enders@messefrankfurt.com

4.7 Betriebssicherheit, Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Der Aussteller ist für die Betriebssicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auf seinem Stand selbst verantwortlich. Er haftet auch für alle Personen- und Sachschäden, die durch den Standbau und den Betrieb seines Standes entstehen.
Die Bauaufsichtsbehörde, die Branddirektion, das Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - sowie Vertreter der DECHEMA und der Messe Frankfurt sind berechtigt, Weisungen im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen zu geben. Ihren Vertretern ist jederzeit Zutritt zu gewähren. Werden Sicherheitsmängel festgestellt, ist den Anordnungen der vorgenannten Stellen Folge zu leisten.

Bei Fragen zum sozialen Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung bzw. Sicherheitstechnik steht das

Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Rudolfstraße 22 - 24
60327 Frankfurt am Main
DEUTSCHLAND
Tel.: +49-(0)69-2 72 11-0
Fax: +49-(0)69-2 72 11-1 11

zur Verfügung.

4.8 Einsatz von Arbeitsmitteln

Bei der Durchführung von Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten ist ein Erlaubnisschein, der alle Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung von Bränden enthält (Sonderdruck Verband der Sachversicherer Köln Nr. 2036), vorzulegen.
Den Erlaubnisschein und die Richtlinien zum Brandschutz erhalten Sie bei der

Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG
Veranstaltungstechnik
Ludwig-Erhard-Anlage 1
60327 Frankfurt am Main
DEUTSCHLAND
Tel.: +49-(0)69-75 75-59 04
Fax: +49-(0)69-75 75-63 87

Die Unterlagen sind vor Arbeitsbeginn anzufordern und werden gemeinsam mit einer beauftragten Person der Messe Frankfurt Venue GmbH & Co. KG vor Ort ausgestellt.

Die Bearbeitung von Holz mit Schneid- und Schleifwerkzeugen ist nur mit entsprechender Absaugung gestattet, da der Holzstaub ein Gefahrstoff gemäß der Gefahrstoffverordnung ist.

Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken sind in allen Messehallen verboten, ebenso wie der Gebrauch von Bolzen-Schußgeräten.

Der Einsatz von Gabelstaplern und Kränen ist den Vertragsspediteuren der DECHEMA vorbehalten.

 

5. Technische Versorgung

5.1 Wasser- / Elektro- / Druckluftinstallationen

Elektro-, Wasser und Drucklufthauptanschlüsse vom Messenetz zum Stand dürfen nur die Vertragsfirmen der DECHEMA ausführen (s. Elektro-, Wasser-, Druckluftinstallationen, unter dem Button ‚Ausstellungsservice', ‚Technische Dienstleistungen'.

Alle Installationen innerhalb der Stände können entweder von Vertragsfirmen der DECHEMA oder von sonstigen Fachinstallateuren ausgeführt werden. Im letzten Fall ist eine Überprüfung durch die Vertragsfirmen erforderlich.

Die Vorschriften für die Einrichtung von Wasser-, Gas- und Elektrizitätsanlagen (VDE- und DVGW- Richtlinien) sind bei allen Installationen zu beachten. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften werden die Anlagen bis zur Beseitigung der Mängel stillgelegt.

Bei Druckluftinstallationen sind generell die Lärmschutzbestimmungen und die Betriebssicherheitsverordnung (Betr.SichV) sowie die dazugehörigen technischen Regeln für Druckbehälter zu beachten.

Für Schäden an Exponaten oder anderen ausstellereigenen Gegenständen, die durch fehlerhafte Energiever- oder -entsorgung (Wasser / Abwasser, Elektrizität, Druckluft, technische Gase) entstehen, haftet die DECHEMA nicht.

Der Aussteller übernimmt die volle Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Installationen an Hallen und Gebäudeteilen der Messe Frankfurt sowie an Messeständen und Exponaten von Mitausstellern entstehen können.

5.2 Technische Gase

Alle auf dem Stand zum Einsatz kommenden Gase müssen der DECHEMA spätestens bis zum 03. April 2006 schriftlich bekanntgegeben werden. Falls firmeneigene Flüssiggasbehälter oder Druckgasflaschen verwendet werden, sind Menge und Art schriftlich anzugeben.

Auskünfte zu den entsprechenden behördlichen Auflagen erteilt:

Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Rudolfstraße 22-24
60327 Frankfurt am Main
DEUTSCHLAND
Tel.: +49-(0)69-2 72 11-0
Fax: +49-(0)69-2 72 11-1 11

Branddirektion der Stadt Frankfurt am Main
Hanauer Landstraße 77
60314 Frankfurt am Main
DEUTSCHLAND
Tel.: +49-(0)69-2 12-7 21 29
Fax: +49-(0)69-2 12-7 21 08

Verwendete Druck- und Flüssiggasflaschen müssen nach den deutschen Regeln der Technik farblich gekennzeichnet sein und den geltenden Vorschriften entsprechen. An Ständen, in denen Druckgas- oder Flüssiggasbehälter stehen, ist mit Warnzeichen nach DIN 4844 darauf hinzuweisen.

In den Hallen dürfen nur Gasbehälter mit einem max. Füllgewicht von 11 kg verwendet werden. Jede Bevorratung innerhalb der Hallen ist verboten. Ist die Verwendung mehrerer Behälter notwendig, darf das Füllgewicht sämtlicher Behälter 11 kg nicht überschreiten. Es dürfen nur Druckgasbehälter mit zugelassenen Sicherheitsventilen in Betrieb genommen werden. Entsprechend den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind Druckgasflaschen gegen Stoß, Umfallen, Zugriff Unbefugter sowie vor Erwärmung zu schützen. Anlagen, die mit Flüssiggas betrieben werden, müssen eine Gasmangelsicherung haben.

Die Verbindungsleitungen zwischen Flaschen und Verbrauchsgütern sind in metallenen Rohren zu verlegen. Bei transportablen Geräten dürfen flexible metallarmierte Schläuche innerhalb des Standes verwendet werden. Für die Verbrauchsgeräte sind Arbeitsplatten aus nichtbrennbarem Material anzubringen. Der Abstand zwischen Verbrauchsgerät und Flaschen muß mindestens 2 m betragen. Wenn dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, ist ein ausreichender Wärmestrahlenschutz für die Flaschen vorzusehen.

 

6. Weitere Hinweise

6.1 Fahrzeugverkehr auf dem Gelände

Der Eintritt in das Gelände ist nur innerhalb der festgelegten Zeiten und mit den entsprechenden Legitimationspapieren gestattet. Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Für Kraftfahrzeuge beträgt die Höchstgeschwindigkeit 20 km/h.

Das Befahren der Hallen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Hallen ist generell nicht gestattet.

Fahrzeuge müssen so abgestellt werden, daß der Durchgangsverkehr auf dem Ausstellungsgelände nicht behindert wird und Zugänge zu Hallentoren, Aufzügen, Notausgängen, Serviceeinrichtungen und anderen wichtigen Bereichen frei bleiben. Die Zu- und Abfahrt von Lösch- und Rettungsfahrzeugen darf nicht behindert werden. Beim Be- und Entladen ist der Motor abzustellen.

6.2 Kräne / Stapler / Verpackungsmaterial / Leergutlagerung

Verpackungsmaterial, Transportkisten und sonstige während der Ausstellung nicht benötigte Gegenstände dürfen während der Veranstaltung weder auf dem Stand noch in den Hallen verbleiben.

Der Transport mit Gabelstaplern und anderen maschinellen Hilfsmitteln sowie die Lagerung von Leergut auf dem Ausstellungsgelände darf nur durch die Ausstellungsspediteure vorgenommen werden. Detailliertere Ausführungen finden Sie unter Punkt 1.1 Aufbau und 1.2 Abbau und im Verkehrsleitfaden, der Ihnen 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zugeht.

6.3 Abfall und Umwelt

Grundlage für alle folgenden Regelungen sind die Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG, in der jeweils gültigen Fassung), die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und Verordnungen sowie die Ländergesetze und kommunalen Satzungen.

Der Aussteller ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle, die bei Aufbau, Laufzeit und Abbau seines Standes anfallen.

Die technische Abwicklung der Entsorgung obliegt der DECHEMA bzw. ihren Vertragspartnern. Sie können Ihre Abfälle entweder wieder mitnehmen oder die DECHEMA mit der Entsorgung der Abfälle beauftragen.

Sonderabfälle (z.B. Batterien, Lacke, Lösungsmittel, Schmierstoffe, Farben etc.) müssen der DECHEMA gemeldet und die ordnungsgemäße Entsorgung bei der DECHEMA beauftragt werden.

Umweltschäden, wie z.B. Verunreinigungen durch Benzin, Öl, Lösungsmittel und Farbe, sind unverzüglich der jeweiligen Halleninspektion zu melden.

Der Aussteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sämtliche den Umweltschutz betreffende Bestimmungen und Vorgaben auch von seinen Auftragnehmern verbindlich eingehalten werden.

6.4 Bewachung

Standbewachung kann über die DECHEMA bestellt werden. Der Einsatz von ausstellereigenem Personal ist genehmigungspflichtig.

6.5 Bewirtung

Bei der Abgabe von Kostproben zum Verzehr sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die Lebensmittel-Hygieneverordnung, jeweils gültige Fassung. Für Rückfragen steht das

Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung
Dreieichstr. 59
60594 Frankfurt am Main
DEUTSCHLAND
Tel.: +49-(0)69-79 58 65 67
Fax: +49-(0)69-96 12 21 11

zur Verfügung. Handverkäufe von Speisen und Getränken auf der Veranstaltung selbst (einschließlich Barverkauf) sind nicht gestattet. Die Gästebewirtung auf den Ausstellungsständen muß so erfolgen, daß die Gäste zu diesem Zweck den Stand betreten müssen. Eine Beeinträchtigung anderer Aussteller muß ausgeschlossen sein. Generell sind die allgemeinen Öffnungszeiten der Veranstaltung einzuhalten.
Heiz- oder Kochgeräte, die mit brennbaren Materialien (z.B. Gas, Kohle oder
Brennpaste) betrieben werden, dürfen nicht aufgestellt werden.

6.6 Schankerlaubnis

Vor Inbetriebnahme einer Getränkeschankanlage, die für die Dauer der Ausstellung aufgebaut wird, muß nach deren Errichtung vor Ort eine Abnahmeprüfung durch einen privaten Sachkundigen vorgenommen werden. Auskünfte über die Sachkundigen erteilt die

Geschäftsstelle des Fachverbandes Getränkeschankanlagen e.V.
Industriestraße 19
93326 Abensberg
DEUTSCHLAND
Tel.: +49-(0)94 43-32 39
Fax: +49-(0)94 43-32 87
e-mail: schankanlagen-fachverband@t-online.de

Die Abnahmebescheinigung des Sachkundigen sowie das Betriebsbuch bzw. die Formblätter des Betriebsbuches, die von den Sachkundigen zur Verfügung gestellt werden, sind an der Betriebsstätte aufzubewahren und den Sicherheitsbehörden bzw. der DECHEMA auf Verlangen vorzulegen.

Bei der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken ist keine zusätzliche Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Schankerlaubnis) erforderlich.